Das Vermessungs- und Katastergesetz in Nordrhein-Westfalen verlangt eine amtliche Einmessung des fertiggestellten Gebäudes. Diese Einmessung dient dazu, die amtliche Liegenschaftskarte fortzuführen, damit der Gebäudebestand vollständig dargestellt ist. Diese Gebäudeeinmessung wird in NRW nur vom ÖbVI oder den Katasterämtern vorgenommen. Die Kosen hierfür richten sich nach der Vermessungsgebührenordnung und sind somit bei jeder Vermessungsstelle gleich hoch.